1. Schritt: Leistungsträger über Umzugswunsch informieren
Einige Wohnungssuchende erhalten Sozialleistungen zur Unterstützung bei den Lebenskosten von ihrem Leistungsträger*. Grundsätzlich gilt für EU-Neuzuwanderer, dass sie Leistungen erst beantragen können, wenn sie einen festen Wohnsitz und ein Arbeitsverhältnis vorweisen können. Damit die Kosten Ihrer neuen Wohnung bei der Berechnung Ihrer Sozialleistungen berücksichtigt werden können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
- Ein Umzug muss von Ihrem Leistungsträger als notwendig anerkannt werden. Notwendig ist der Umzug zum Beispiel, wenn Ihre Wohnung zu klein ist oder der Zustand Ihrer Wohnung unzumutbar ist (weil beispielsweise Strom-, Gas- oder Wasserleitungen defekt sind oder die Wände schimmeln).
- Die neue Wohnung muss außerdem angemessen sein, das heißt, dass die Monatsmiete eine bestimmte Grenze nicht übersteigen darf (siehe Schritt 2).
Zusätzliche Leistungen erhalten Sie nur dann, wenn diese Bedingungen erfüllt sind. Für die Notwendigkeits- und Angemessenheitsprüfung benötigt Ihr Leistungsträger verschiedene Informationen. Füllen Sie bzw. Ihr zukünftiger Vermieter dafür bitte die notwendigen Formulare aus, die Sie von Ihrem Leistungsträger bekommen. Auf den folgenden Seiten ist dargestellt, wann Sie welches Formular benötigen.
Sozialamt – Leistungen nach dem AsylbLG und zur Wohnraumsicherung | |
Entenpoth 34 44263 Dortmund | |
Telefonnummer Ihres Sachbearbeiters | |
Mo, Di, Do und Fr: 8.00 – 10.30 Uhr Es kann auch ein Termin außerhalb der Öffnungszeiten vereinbart werden. |
Jobcenter-Filialen | |
Kampstraße 49, 44137 Dortmund, mit Termin |
*Ihr Leistungsträger ist das Amt, von dem Sie jeden Monat Geld erhalten, also entweder das Sozialamt oder das Jobcenter.